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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für unsere Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

1. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der German-Security-Organisation, nachfolgend GSO genannt. Sie werden vom Kunden mit der Erteilung eines Auftrages anerkannt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung. Anders lautenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus und sind auf unseren Internetseiten veröffentlicht. Änderungen werden mit Veröffentlichung bzw. Aushang wirksam.

2. Sicherheitsleistungen

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34 a der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- und Sonderdienst aus. Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienst, Geld- und Werttransporte, Kurier- und Belegtransporte, der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die GSO und der Auftraggeber verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages eine schriftliche, von beiden abzuzeichnende Dienstanweisung zu erstellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der GSO auch ohne deren besondere Aufforderung alle, für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die erst nach Tätigkeit durch den Auftragnehmer bekannt werden (Informationspflicht des Auftraggebers). Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach oder ist die Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme einer der o. g. Tätigkeiten nicht möglich, so können wir die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie sie es zur Erfüllung des Auftrages für zweckmäßig erachten. Aus Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung mitgewirkt hat oder seiner Informationspflicht aus nicht nachgekommen ist, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten. Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleister (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung v. 07.04.1972 BGBI 1972 I, 1993), wobei es sich seines Personals als Erfüllungshilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen. Der Auftragnehmer wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten wahren. Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung der Kenntnislangung durch Dritte. Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverlust und Schlüsselbeschädigung haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziffer 5. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. Im Krieg und im Streitfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt können wir den Dienst, soweit die Ausführung unmöglich wird, unterbrechen od. zweckentsprechend umstellen.

3. Mitarbeiter

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Mitarbeiter des Auftragnehmers oder des Subunternehmers abzuwerben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dienstleistungen eines Mitarbeiters des Auftragnehmers bis zu 24 Monaten nach Vertragsbeendigung in Anspruch zu nehmen, weder durch Einstellung des Mitarbeiters durch den Auftraggeber selbst, noch auf Rechnung des Mitarbeiters oder einer anderen Firma, welche den Mitarbeiter beschäftigt.

Schadensersatzansprüche resultieren aus dem Einzelfall.

4. Ausführung durch andere Unternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen andere gemäß § 34 GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. Diese sind zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen u. berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

5. Haftung bei Sicherheitsleistungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Geschäftsführung der GSO zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur sofortigen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – bis spätestens innerhalb von 7 Werktagen für Abhilfe sorgt. Beanstandungen die auf einen technischen Ausfall (Stromausfall, keine Telefonnetzverbindung) basieren, berechtigen nicht zur Beanstandung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses. Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Auftragnehmer nur, sofern etwaige Schäden von ihm bzw. seine gesetzlichen Vertretern vorsätzlich verursacht wurden. Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich, nicht grob fahrlässig herbeigeführt haben. Unabhängig hiervon haftet der Auftragnehmer für die Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter oder gemäß Ziff. 4 beauftragten Unternehmer verursacht worden sind, soweit im Rahmen seine Haftpflichtversicherungsvertrages vom Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde. Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen positiver Vertragsverletzung, Nichterfüllung, Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fehler zugesicherter Eigenschaften, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Leistungsverzug. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus Ersatz entgangener Gewinne, ausgebliebene Einsparungen, mittelbaren Schaden und/oder Folgeschäden. Dies gilt nicht bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung des Unternehmens ist begrenzt auf:

3.000.000  Euro für Personenschäden

3.000.000  Euro für Sachschäden

100.000  Euro für Vermögensschäden

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich( max. 7 Tage ) geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Für Entschließungen des Auftraggebers, die aufgrund von Empfehlungen des Auftragnehmers gefasst werden, wird nicht gehaftet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

6. Preise

Die Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die bei der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden, einschließlich dadurch verursachter Kosten, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Vertraglich festgeschriebene Einsatzzeiten werden grundsätzlich voll berechnet. Stundenkürzungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen und nur schriftlich erfolgen.

7. Zahlung

Die Rechnung bei allen Geschäften wird nach Ausführung des Auftrages erstellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zzgl. gesetzlicher MwSt.) hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung in bar oder per Überweisung ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

8. Zahlungsverzug

Ist die Erfüllung wegen einer nach Vertragsabschluss oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgeführte Leistungen zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen und diese zum Zeitwert berechnen. Außerdem können wir die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, verlangen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde trotz einer Mahnung auf fällige Rechnungen keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungenen zugunsten des Kunden abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

9. Vertragsbeginn, Vertragsänderung

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages, spätestens jedoch mit Ausführung. Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hinaus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche Recht. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdeten, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, die Durchführung und Einhaltung des Jugendschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland selbst zu regeln. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. ( Für Dienstleistungen in Diskotheken und bei Veranstaltungen )

10. Kündigung

Bei Stornierung eines Auftrages ab 14 Tage vor dem geplanten Ausführungstermin werden Stornierungskosten von mind. 25 % des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen. Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.

11. Vertragswirksamkeit

Falls einzelne Bestimmungen Rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, so dass der ungültigen Bestimmungen verbundene Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

12. Erfüllung, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschl. Wechsel- und Urkundenprozesse ist Magdeburg.

13. Sonstige Vereinbarungen

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir uns aus der Geschäftsbeziehung erhaltene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke nutzen.

Magdeburg, 25. Februar 2010

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